Beitrags- und Gebührenordnung des Bundesverband Vereinbarkeit e.V. (BVV)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Bundesverband Vereinbarkeit e.V. Beiträge. Die Beiträge werden durch den Vorstand festgelegt. Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung der nach Maßgabe der Satzung sowie der Beitragsordnung erhobenen Beiträge und Gebühren verpflichtet.

Dabei kann zwischen den in § 6 Abs. 1 Nr. a) und b) genannten Mitgliedergruppen differenziert werden.

§ 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder im Sinne des § 6 Abs. 1 a) der Satzung beträgt 150 Euro pro Jahr, soweit in dieser Beitrags- und Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Mitgliedsbeitrag bei einer persönlichen Fördermitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 b) der Satzung beträgt 50 Euro pro Jahr.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Fördermitglieder gem. § 6 Abs. 1 b) der Satzung bemisst sich nach der folgenden Tabelle:
Mitarbeitende
Bis MA (pauschal)5375,00 €
Bis MA (pauschal)10650,00 €
Bis MA (pauschal)251.500,00 €
Bis MA (pauschal)502.500,00 €
Bis MA (pauschal)753.000,00 €
Bis MA (pauschal)1003.500,00 €
Bis MA (pauschal)2505.500,00 €
Bis MA (pauschal)1.00012.000,00 €
Bis MA (pauschal)> 1.00018.000,00 €
  1. Das Abrechnungsjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das gesamte Geschäftsjahr fällig und im Voraus zu bezahlen.

§ 3 Ermäßigungen auf Leistungen

Mögliche Ermäßigungen auf Leistungen des BVV gelten nur für Mitglieder.

§ 4 Gebühren

Für Leistungen, wie zum Beispiel einzelne Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung, qualifizierte Stellungnahmen, Fachveröffentlichungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Zertifizierungen kann der BVV Gebühren erheben. Über die Höhe der jeweiligen Gebühr entscheidet der Vorstand.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit am 19.09.2024 in Kraft.

Berlin, den 19.09.2024