Satzung des Bundesverbands Vereinbarkeit e.V. (BVV)
Stand [01.08.2024]
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Unvereinbarkeitsklausel
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Mittelverwendung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Arbeitsgruppen
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung und Liquidation
Präambel
Wir sind ein unabhängiger, überparteilicher Zusammenschluss engagierter Individuen und Organisationen. Uns verbindet die Vision, Rahmenbedingungen zu schaffen für jeden Menschen, jedes Unternehmen, um die bestmögliche Integration von Arbeit, Familie, erfolgreichen Organisationen und persönlichem Leben zu ermöglichen. Unser Ziel ist es, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft gleichermaßen zu inspirieren und zu befähigen, konkrete Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit zu ergreifen und aktiv neu zu gestalten.
Als Stimme für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben gestalten wir diese Rahmenbedingungen aktiv mit und fordern politische Entscheidungsträger auf, mutige Schritte zur Schaffung von Gesetzen und Regelungen zu unternehmen, die die individuellen Bedürfnisse und Prioritäten aller Menschen gleichermaßen berücksichtigen. Wir unterstützen Unternehmen und Arbeitgebende, eine leistungsfähige Organisation sicherzustellen und ihre unternehmerisch-gesellschaftliche Verantwortung für die Schaffung familienfreundlicher Rahmenbedingungen zielgerichtet zu sichern – für eine zukunftsorientierte und erfolgreiche Gestaltung einer modernen Arbeitswelt.
Als Verein verpflichten wir uns, gemeinsam eine nachhaltige Veränderung in unserer Gesellschaft und Wirtschaft herbeizuführen. Wir schaffen ein lebendiges Netzwerk, das den Status Quo herausfordert, politische Forderungen aufstellt und die Grundlagen für eine zukunftsfähige, offene und menschenorientierte Gesellschaft legt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bundesverband Vereinbarkeit“. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet „BVV“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V..
- Gerichtsstand und Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es gilt deutsches Recht.
§ 2 Zweckbestimmung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins sind
a) der Schutz der Familie und
b) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18 und Nr. 19 Abgabenordnung. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und von Unternehmen für die Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie für die Herausforderungen, die sich in diesem Bereich ergeben. Dies erfolgt insbesondere durch gezielte Informationskampagnen, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke in einer parteipolitisch neutralen Form.
b) Unterstützung von Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen, zum Beispiel flexiblen Arbeitszeiten, betrieblichen Kinderbetreuungsangeboten und Homeoffice-Lösungen, welche aktiv der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben dienen. Die überwiegend unentgeltliche operative Beratung der Unternehmen kann gegen Entgelt erfolgen, dessen Höhe sich zwingend am Prinzip der Kostendeckung bemisst, folglich ausschließlich die Kosten zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks enthalten darf.
c) Unterstützungsangebote für Arbeitnehmende in Form von zum Beispiel themenspezifische Informationsveranstaltungen, Workshops oder individueller Beratung. Die überwiegend unentgeltlichen Angebote für Arbeitnehmende können gegen Entgelt erfolgen, dessen Höhe sich zwingend am Prinzip der Kostendeckung bemisst, folglich ausschließlich die Kosten zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks enthalten darf.
d) Die personelle und organisatorische Unterstützung von bestehenden oder zukünftig geplanten Projekten im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie i. S. d. Satzungszwecks.
e) Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der genannten Zwecke.
f) Durch die Möglichkeit einer aktiven Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Organisationen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke.
§ 3 Unvereinbarkeitsklausel
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und distanziert sich in jeglicher Hinsicht von Bestrebungen i.S.d. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Handlungen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine Anteile am Überschuss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Vollmitglieder und
b) Fördermitglieder. - Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich auf ein Vollmitglied oder ein Fördermitglied verwiesen wird, sind stets alle Mitglieder gemeint. Die Mitgliedschaft ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
- Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv im Verein einbringt und durch persönliche Beiträge und eigenes Engagement die Vereinszwecke unterstützt.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke unterstützt. Die Förderung kann insbesondere durch regelmäßige finanzielle und sachliche Beiträge oder durch die Übernahme von Kosten für die Mitgliedschaft von Vollmitgliedern erfolgen.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. - Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Zur Aufnahme als Voll- oder Fördermitglied ist ein Antrag in Textform zu stellen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung wirksam, die entweder schriftlich oder per E-Mail übermittelt wird. Lehnt der Vorstand i.S.d. § 26 BGB einen Antrag auf Aufnahme als Voll- oder Fördermitglied ab, kann sich der oder die Betroffene an den Gesamtvorstand wenden, der erneut per Beschluss über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Freiwilligen Austritt;
b) Ausschluss aus dem Verein;
c) Tod des Mitglieds oder
d) bei juristischen Personen mit deren Auflösung, Liquidation, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder der Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse. - Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem/der Vorstandsvorsitzenden erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder per E-Mail binnen eines Monats an den/die Vorstandsvorsitzende/n zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Jedes Mitglied verpflichtet sich den Vereinszweck und die Unvereinbarkeitsklausel nach § 3 dieser Satzung zu achten und zu fördern sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Alle Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands beschlossen wird. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie an Fach- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Gesamtvorstand eine ladungsfähige Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Gesamtvorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Gesamtvorstand; sowie
c) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. - Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag über die Einrichtung und Abberufung weiterer Organe,
Gremien und Arbeitsgruppen beschließen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands;
b) die Wahl des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und des Gesamtvorstands;
c) die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die mögliche Wahl von bis zu zwei Ersatzprüfer/innen und die Beschlussfassung über den Kassenprüfungsbericht;
d) den Beschluss einer Beitragsordnung;
e) die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung;
f) die Beschlussfassung über Richtlinien für etwaige Arbeitsgruppen;
g) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds auf Berufung des Mitglieds an die Mitgliederversammlung hin;
h) den Beschluss über die Vergütung des Gesamtvorstands und deren Höhe;
i) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
j) die Auflösung des Vereins und
k) sonstige der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB schriftlich oder per E-Mail unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt für ordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.
- Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann eine virtuelle Mitgliederversammlung (ausschließlich unter Einsatztechnischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzveranstaltung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) einberufen werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Stimme vertraulich und unverfälscht abgeben können.
a) Virtuelle Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Einwahl aller Mitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.
b) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB über die Modalitäten der Teilnahme um Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation.
c) Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung und der Online-Präsenzversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem/r Vertreter/in des Vorstands im Sinne des § 26 BGB geleitet, oder auf Antrag des Gesamtvorstands von einem anderen Vereinsmitglieds.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Vollmitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Vollmitglied schriftlich oder per E-Mail übertragen. In diesem Fall muss der/die Bevollmächtigte sich zu Beginn der Versammlung durch Vorlage der Vollmacht legitimieren. Kein Vollmitglied darf mehr als fünf Stimmen auf sich vereinen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Beschlussmehrheit der der abgebeben Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ausgenommen hiervon und abweichend von § 9 Abs. 5 sind für Beschlüsse betreffend eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins, mindestens eine Mehrheit von vier Fünftel aller Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Ist die nach Abs. 7 S. 3 erforderliche Mehrheit zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins nicht erreicht, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Versammlung gilt eine auf 7 Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung hat spätestens 1 Monat nach der beschlussunfähigen Versammlung zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf in dieser Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Beschlüsse können im Ausnahmefall auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher oder elektronischer Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorstand im Sinne des § 26 BGB eine solche Abstimmung beschließt. Sie sind nur gültig, wenn sich mindestens ein Drittel aller Vollmitglieder daran beteiligen. Dies gilt auch für alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen, insbesondere die des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer/innen.
- Legt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB gegen einen satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung Einspruch ein, so muss binnen drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig entscheidet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Vollmitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in nur von seinem/ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen soll, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, einem Schatzmeister sowie bis zu sechs weiteren Vollmitgliedern. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich nur auf den Vorstand im Sinne des § 26 BGB verwiesen wird, ist stets der Gesamtvorstand inklusive des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeint.
- Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n und seinen Stellvertreter, den/die Schatzmeister/in und die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands für die Dauer von drei Jahren. Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Vollmitglieder werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt jedes der Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
- Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei folgende Aufgaben:
a) Erneute Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern, wenn sich das vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB abgelehnte Mitglied an den Gesamtvorstand wendet;
b) Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund;
c) Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes;
e) Vorschlag einer Beitragsordnung;
f) Bildung von Arbeitsgruppen;
g) Beschluss über die Vergütung der Vereinsmitglieder;
h) Liquidation des Vereins;
i) Beschluss und Änderung einer Datenschutzordnung und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten;
j) sonstige dem Gesamtvorstand durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat die folgenden Aufgaben:
a) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
b) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
d) Leitung in der Mitgliederversammlung;
e) Sonstige dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben. - Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen und ist zuständig für die Buchhaltung innerhalb des Vereins. Er informiert den Gesamtvorstand über die Vereinsfinanzen.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann eine/n Geschäftsführer/in für die Führung der laufenden Geschäfte berufen. Inhalt und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis regelt eine Geschäftsführerordnung.
- Sitzungen des Gesamtvorstands finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, lädt unter Festlegung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Die Sitzung des Gesamtvorstands wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in, geleitet.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Jedes Gesamtvorstandsmitglied hat eine Stimme. Gesamtvorstandsmitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Gesamtvorstandsmitglied schriftlich oder per E-Mail übertragen. In diesem Fall muss der/die Bevollmächtigte sich zu Beginn der Versammlung durch Vorlage der Vollmacht legitimieren. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
- Über die Beschlüsse des Gesamtvorstands ist Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Gesamtvorstandsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Arbeitsgruppen
- Der Gesamtvorstand kann zu bestimmten, den Zweck des Vereins fördernden Themenbereichen, Arbeitsgruppen bilden und deren Aufgaben festlegen. Zudem kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Ausschüsse und ähnliche Gremien einrichten.
- Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien beschließen, die für die Arbeitsgruppen verbindlich sind.
- Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Der/die Sprecher/in bzw. der/die Stellvertreter/in einer Arbeitsgruppe können auf Einladung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB hin beratend an dessen Sitzungen teilnehmen. Die Sprecher/innen einer Arbeitsgruppe haben dem Gesamtvorstand über die Arbeit zu berichten.
- Falls notwendig, können zu den Arbeitsgruppen Dritte hinzugezogen werden.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsmitglieder durch Beschluss des Gesamtvorstands im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung eines angemessenen – auch pauschalierten – Aufwendungsersatzes für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand vergütet werden.
- In dem in Abs. 2 genannten Rahmen ist der Gesamtvorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder eines Aufwendungsersatzes zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Der Gesamtvorstand und die sonstigen Vereinsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, inklusiv Reisekosten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Auslagenersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend gemacht werden.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands im Sinne des § 26 BGB zwei Kassenprüfer/innen und kann auch bis zu zwei Ersatzprüfer/innen nach den für die Wahl des Gesamtvorstands geltenden Voraussetzungen und Bestimmungen wählen. Gewählt werden können nur Vollmitglieder, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Konten- und Belegführung sowie den daraus abgeleiteten Jahresabschluss. Die Kassenprüfer/innen sind darüber hinaus berechtigt, von den Entscheidungsträgern auch Auskunft über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ausgaben zu verlangen. Die Kassenprüfer/innen erstellen jährlich einen Kassenprüfungsbericht, welcher der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
§ 14 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen Vereinstätigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt auch automatisiert, so z.B. in der Beitragsverwaltung.
- Der Gesamtvorstand kann eine Datenschutzordnung mit einfacher Mehrheit beschließen und ändern. Sie ist nicht Teil dieser Satzung. Die Datenschutzordnung wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Auf Änderungen hat der Gesamtvorstand schriftlich oder per E-Mail hinzuweisen.
- Der Gesamtvorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte/n bestellen. Der/Die jeweilige Datenschutzbeauftragte hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, auch wenn er/sie nicht Vereinsmitglied ist. Die Versammlung kann ihn/sie mit einfacher Mehrheit von einzelnen Themen der Tagesordnung ausschließen.
§ 15 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsches Komitee für UNICEF e.V. mit Sitz in Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.